TH:Kreisverband Erfurt/Aufstellungsversammlung 2024/GO
Geschäfts- und Wahlordnung
für die gemeinsame Aufstellungsversammlung der Piratenpartei Erfurt und der Ökologisch-Demokratischen Partei Mittelthüringen zur Stadtratsmitgliederwahl Erfurt 2024
§1 Allgemeines, Öffentlichkeit
- 1. Die Versammlung tagt prinzipiell öffentlich, auf Antrag kann die Nicht-Öffentlichkeit hergestellt werden.
- 2. Rederecht haben alle Abstimmungsberechtigten und Kandidierenden, weiteren Gästen kann auf Antrag das Rederecht gewährt werden.
- 3. Personen, die die Versammlung massiv stören oder zu behindern versuchen, können auf Antrag durch die Versammlungsleitung wie sie unter §3 konstituiert wird vom Versammlungsort verwiesen werden.
§2 Stimmberechtigung & Akkreditierung
- 1. Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Ökologisch-Demokratischen Partei, das zum Zeitpunkt der Versammlung die Wahlberechtigung nach §1 ThürKWG in der Landeshauptstadt Erfurt besitzt.
- 2. Die Versammlungsteilnehmenden werden durch Beauftragte ihrer jeweiligen Partei akkreditiert und ihnen werden durch diese die Wahlunterlagen ausgehändigt.
- 3. Die Akkreditierung beginnt 10 Minuten vor Beginn der Versammlung. Spätere Akkreditierungen sind zu jedem Zeitpunkt der Versammlung möglich.
- 4. Nimmt eine abstimmungsberechtigte Person nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, entstehen daraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere keine Rechtfertigung zur Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
§3 Versammlungsämter & Beauftragungen
- 1. Die Versammlung bestimmt durch einfache Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zu Beginn eine Person zur Versammlungsleitung, eine Person zur Wahlleitung, mindestens eine Person zur Protokollführung und mindestens eine Person zur Wahlhilfe.
- 2. Versammlungs- und Wahlleitung können von derselben Person durchgeführt werden.
- 3. Bei Bedarf kann eine Vertretung der Versammlungsleitung, sowie weitere Protokollführende und Wahlhelfende bestimmt werden.
- 4. Wahlleitung und -helfende dürfen nicht selbst Kandidaten sein.
- 5. Alle Versammlungsämter werden in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sofern es aus der Versammlung keinen Widerspruch dazu gibt, können alle Versammlungsämter in einer Abstimmung bestimmt werden.
- 6. Vertrauenspersonen für den Wahlvorschlag und weitere von Gesetzen geforderte Beauftragungen werden in gleicher Weise wie Versammlungsämter bestimmt.
- 7. Versammlungsämter und damit verbundene Befugnisse enden mit dem Ende der Versammlung.
- 8. Die Versammlungsleitung moderiert die Sitzung, erteilt und entzieht Rederecht, bestimmt Sitzungsunterbrechungen, nimmt Anträge entgegen, stellt Ergebnisse von Abstimmungen fest und beendet die Versammlung. Bis zur Wahl der Versammlungsleitung übernimmt der Vorsitzende der Piratenpartei Erfurt die vorläufige Versammlungsleitung.
- 9. Die Wahlleitung führt die Wahlen durch und ist für die Sicherstellung der Grundsätze der geheimen, freien und gleichen Wahl und die Einhaltung der Wahlordnung verantwortlich.
- 10. Die Wahlhelfenden unterstützen die Wahlleitung und stellen das Vier-Augen-Prinzip zu jedem Zeitpunkt des Wahlgangs sicher.
- 11. Die Protokollführung legt ein Protokoll der Versammlung an, das mindestens folgende Punkte enthält:
- die Tagesordnung sowie den zeitlichen Ablauf der Sitzung
- Namen der Versammlungsamtstragenden sowie ggf. Veränderungen derselben
- Anträge und Abstimmungsergebnisse zu diesen
- ein gesondertes Wahlprotokoll
§3 Wahlordnung - Kandidatur
- 1. Wählbar ist jede in Erfurt nach §12 ThürKWG wählbare Person, sofern sie nicht einer dritten Partei oder Wählergruppe angehört, die ebenfalls zur Stadtratsmitgliederwahl Erfurt 2024 antritt, bzw. beabsichtigt anzutreten.
- 2. Die Wahlleitung ruft vor dem Wahlgang zur Kandidatur auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden. Eine Kandidatur ist der Wahlleitung deutlich anzuzeigen, ebenso ein Rückzug der Kandidatur. Eine Kandidatur kann auch vorab schriftlich oder fernmündlich während der Versammlung erklärt werden.
- 3. Vor der Schließung der Kandidaturliste ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben und ein letzter Aufruf zu starten. Melden sich innerhalb angemessener Zeit keine weiteren Kandierenden, schließt die Wahlleitung die Kandidatenliste des Wahlgangs. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, kann keine Kandidatur mehr zurückgezogen werden und keine weitere angezeigt werden.
- 4. Alle Kandidierenden eines Wahlgangs müssen die gleiche Möglichkeit erhalten, sich der Versammlung vorzustellen. Können Kandidierende nicht an der Versammlung teilnehmen, haben sie das Recht schriftlich eine Vertretung zu benennen, welche diese Aufgabe übernimmt.
- 5. Im Anschluss der Kandidierendenvorstellung ist den Versammlungsteilnehmenden die Möglichkeit einzuräumen, Wortmeldungen abzugeben. Den Kandidierenden ist nach jedem Redebeitrag eine kurze Erwiderung zu gewähren. Diese muss sich auf den vorangegangenen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten. Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Fragestellenden ist eine Rückfrage gestattet, diese muss sich klar auf die Ausgangsfrage beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten. Die Fragen und Wortmeldungen sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.
- 6. Nach Ende der Befragung wird den Kandidierenden die Möglichkeit eingeräumt eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.
§5 Wahlordnung – Allgemeines
- 1. Sofern nicht durch Gesetz oder diese GO etwas anderes bestimmt ist, erfolgen Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit.
- 2. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
- 3. Die Auszählung der Stimmzettel nach geheimer Wahl oder Abstimmung ist öffentlich. Sollten anwesende Personen die Auszählung stören oder behindern, können sie von der Wahlleitung aus dem Auszählungsraum verwiesen werden.
- 4. Wird geheim gewählt oder abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch die Wahlleitung mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
- 5. Alle Versammlungsteilnehmenden, insbesondere jedoch die Wahlhelfenden, sind verpflichtet, Vorkommnisse und Umstände, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen können, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, die unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat, wenn diese nicht unmittelbar ausgeräumt werden können.
- 6. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
§6 Wahlordnung – Wahlverfahren
- 1. Offene Abstimmungen finden durch das Heben von Händen bzw. Stimmkarten statt. Die Versammlungsleitung stellt das Ergebnis nach Augenmaß fest. Bei knappen bzw. unklaren Mehrheitsverhältnissen wird die Wahlleitung mit der genauen Auszählung beauftragt. Bei Abstimmungswiederholungen auf Antrag wird grundsätzlich ausgezählt.
- 2. Die Wahlen für die Listenplätze 1-3 finden als Einzelwahlen statt. Hierbei wird das einfache Akzeptanz-Wahlverfahren angewendet: Jede stimmberechtigte Person darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Ein leer abgegebener Stimmzettel wird als Nein-Stimme zu allen Kandidierenden gewertet.
- Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der jeweils möglichen Stimmen und die meisten Stimmen erhalten hat.
- Hat niemand die erforderliche Anzahl Stimmen erhalten wird der Wahlgang mit einer erneuten Öffnung der Kandidaturliste wiederholt.
- Haben die zwei Kandidierenden mit den meisten Stimmen dieselbe Anzahl Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl statt.
- 3. Stichwahlen finden als Entscheidungswahlen mit einer Stimme pro Stimmzettel statt. Ein leer abgegebener Stimmzettel wird als Enthaltung gewertet. Gewählt ist wer die Mehrzahl der Stimmen auf sich vereint.
- 4. Gibt es nur eine Kandidatur auf einen Listenplatz, wird eine Entscheidungswahl mit Ja-Nein-Stimmzetteln durchgeführt. Ein leer abgegebener Stimmzettel wird als Enthaltung gewertet. Gewählt ist wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
- 5. Gibt es nur zwei Kandidaturen auf einen Listenplatz kann bereits der erste Wahlgang in Form einer Stichwahl nach §6.3 stattfinden.
- 6. Die Wahl für die Listenplätze 4 bis 50 findet als Akzeptanz-Wahl mit Gewichtungsstimmen statt: jede stimmberechtigte Person erhält einen Stimmzettel mit einer Spalte zur Akzeptanz der Kandidierenden sowie weiteren Spalten für Gewichtungsstimmen. Die Anzahl der möglichen Gewichtungsstimmen pro Kandidierendem wird von der Versammlung vor der Wahl festgelegt, sie darf die Zahl der Kandidierenden in diesem Wahlgang oder die Zahl der zu vergebenden Plätze (je nachdem welche niedriger ist) nicht überschreiten.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der möglichen Akzeptanz-Stimmen erhalten hat. Die Gesamtzahl der Gewichtungsstimmen entscheidet über die Reihenfolge der Liste.
- Haben zwei gewählte Kandidierende die gleiche Zahl an Gewichtungsstimmen erhalten, findet zwischen ihnen eine Stichwahl nach §6.3 statt.
- Auf Antrag aus der Versammlung kann die Wahl in mehreren Blöcken von Listenplätzen durchgeführt werden.
- 7. Sollten nach Ende des Wahlgangs für die Plätze 4-50 nicht alle Plätze besetzt sein, stellt die Wahlleitung der Versammlung die Frage, ob ein weiterer Wahlgang zur Besetzung der übrigen Plätze gewünscht wird. Die Versammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
- 8. Wenn alle Listenplätze 4-50 besetzt wurden, stellt die Wahlleitung der Versammlung die Frage, ob ein weiterer Wahlgang zur Aufstellung von Ersatzbewerbern nach §17 Abs. 2, Satz 3 ThürKWG gewünscht wird. Die Versammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Die Wahl findet in derselben Form wie die Wahl der Listenplätze 4-50 nach §6.6 statt.
§6 Wahlordnung – Wahlgang
- 1. Nach Ende der Stellungnahmen aller Kandidierenden und Schließung der Kandidaturliste des Wahlgangs ist der Versammlung durch die Wahlhelfenden die leere Wahlurne zu präsentieren.
- 2. Nach der Präsentation wird die Urne verschlossen, ab diesem Zeitpunkt ist bis zum Ende der Auszählung durch Wahlleitung und Wahlhelfende das Vier-Augen-Prinzip im Umgang mit Urne und Stimmzetteln einzuhalten. Nach Schließung der Urne eröffnet die Wahlleitung den Wahlgang.
- 3. Alle stimmberechtigten Versammlungsteilnehmenden müssen die Möglichkeit erhalten, ihre Stimmzettel abzugeben. Die Wahlleitung hat sicherzustellen, dass niemand mehrfach Stimmzettel abgibt. Stimmzettel sind grundsätzlich durch die Wählenden selbst in die Urne zu geben, körperlich eingeschränkten Personen darf dabei Hilfe durch die Wahlhelfenden geleistet werden.
- 4. Vor der Schließung des Wahlgangs ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben und ein letzter Aufruf zu starten. Melden sich innerhalb angemessener Zeit keine weiteren Wahlwilligen, schließt die Wahlleitung den Wahlgang und schreitet zur Auszählung. Wurde der Wahlgang geschlossen, kann keine weitere Stimme mehr abgegeben werden.
§7 Anträge zur Geschäftsordnung
- 1. Alle stimmberechtigten Versammlungsteilnehmenden haben jederzeit während der Versammlung das Recht Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen. Dies ist der Versammlungsleitung durch Heben beider Hände anzuzeigen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von der Versammlungsleitung vorrangig, spätestens nach Ende des aktuellen Redebeitrags zu behandeln. Wird ein GO-Antrag gestellt, haben alle stimmberechtigten Versammlungsteilnehmenden das Recht zur Gegenrede. Nach der Gegenrede wird der GO-Antrag abgestimmt. Die zulässigen Anträge zur Geschäftsordnung werden im folgenden aufgeführt.
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung - Die Änderung muss schriftlich im Wortlaut vorgelegt werden. Der Antrag benötigt eine absolute Mehrheit.
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit - Der Antrag benötigt eine absolute Mehrheit.
- Antrag auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit
- Antrag auf Ausschluss einer störenden Person - Der Antrag benötigt eine absolute Mehrheit.
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung - Der Antrag kann von der Versammlungsleitung direkt umgesetzt oder zur Abstimmung gestellt werden.
- Antrag auf Ende der Rednerliste - Der Antrag betrifft nicht die abschließende Stellungnahme der Kandidierenden
- Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit - Der Antrag darf nicht das gleiche Recht aller Kandidierenden eines Wahlgangs sich der Versammlung vorzustellen beeinträchtigen.
- Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes - Zum Meinungsbild muss eine Ja-Nein-Frage formuliert werden. Der Antrag wird nicht abgestimmt, sondern direkt durch die Wahlleitung umgesetzt.
- Antrag auf geheime Abstimmung - Der Antrag wird nicht abgestimmt, sondern direkt durch die Wahlleitung umgesetzt.
- Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung - Der Antrag wird nicht abgestimmt, sondern direkt durch die Wahlleitung umgesetzt.
- Antrag auf (Neu-)Auszählung - Der Antrag wird nicht abgestimmt, sondern direkt durch die Wahlleitung umgesetzt. Der Antrag ist nur einmal pro Abstimmung bzw. Wahlgang zulässig.